FAQs Nachbarschaftsräume (Häufig gestellte Fragen)
Informationen der EKHN zu ekhn2030: hier
FAQs: Häufig gestellte Fragen
Größe der Nachbarschaftsräume/Verkündigungsteams
- „Den Nachbarschaftsräumen werden zum 1. Januar 2025 Verkündigungsteams, zum 1. Januar 2030 bestehend aus mindestens vier Vollzeitäquivalenten aus dem Pfarrdienst (in der Regel mindestens drei), dem gemeindepädagogisch-diakonischen und bzw. oder kirchenmusikalischen Dienst zugeordnet.“ (Kirchengesetz zum Verkündigungsdienst; §7, Absatz3)
- Die Berechnungsgrundlage für die nächste Stellenbemessung geht von ca. 1600-1800 Gemeindemitgliedern pro Pfarrstelle aus.
Gemeindebüros
- „Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort.“
(RegG 20, §2b, Satz 4)
- Die Entscheidung über das gemeinsame Gemeindebüro erfolgt bis 31.12.2026
Verteilung und Verwendung der von der EKHN zur Verfügung gestellten Mittel
- Dem Dekanat Darmstadt steht ein (an den Gemeindemitgliederzahlen orientiertes) Transformationsbudget in Höhe von 289.490,14 Euro für die Jahre 2022 bis 2027 zur Verfügung, welches in drei Tranchen (2022; 2024, 2027) ausgezahlt wird.
- Vorgesehene Verwendung im Rahmen der Nachbarschaftsbildung: Moderation, Supervision, Konfliktcoaching, Gestaltung von Klausurtagungen, Prozessberatung, Beratung für Büroorganisation oder Schriftgutverwaltung .o.Ä.
- Die Mittel können von den Nachbarschaftsräumen beim Dekanat angefordert werden; der DSV wird Vergaberichtlinien beschließen
Prozessberatung
- Ansprechpartnerin des Dekanats Darmstadt für Bildung und Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume: Petra Riedel (DSV-Beschluss vom 22.06.2022), Kontakt: [petra@osteopathie-riedel.de?]
- Transformationsunterstützer: ab 2023 werden aus Mitteln der Gesamtkirche Stellen für Transformationsunterstützer:innen eingerichtet und besetzt (angebunden an das Regionalbüro „Vernetzte Beratung“); geplant ist eine Stelle für 4 bis 6 Dekanate
Gebäudeentwicklungskonzept
- Im Dekanat wird in Zusammenarbeit mit der Bauabteilung des Dekanats (Bereich Stadt) bzw. mit der Architektin der Gesamtkirche für den Bereich Land eine Gebäudeanalyse erstellt (Gebäudebewertung, dabei Berücksichtigung der Finanzen, der Mitgliederentwicklung, der Pfarrstellensituation etc.)
- Auf dieser Grundlage wird in den Nachbarschaftsräumen ein gemeinsames Gebäudekonzept erarbeitet.
- Auf dieser Grundlage wird ein Gebäudebedarfs- und Entwicklungsplan erstellt für das Dekanat.
- Auf dieser Grundlage beschließt die Dekanatssynode bis 31.12.2026 einen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan.
- Für Gebäude, die keine gesamtkirchliche Zuweisungen mehr erhalten, ist eine Umnutzung, Vermietung oder ein Verkauf zu prüfen.
Übernahme der Angestellten in den Nachbarschaftsraum/Anstellungsträger:
- Werden alle bisher in den Gemeinden Angestellten in den Nachbarschaftsraum übernommen bzw. wer ist Anstellungsträger für Verwaltung, Küsterdienst etc.?
Die Anstellungsträgerschaft soll für die Verwaltungskräfte im gemeinsamen Gemeindebüro im Nachbarschaftsraum einheitlich und unter Berücksichtigung aller bestehenden Angestelltenverhältnisse geregelt werden. Anstellungsträger wäre die neu entstandene Kirchengemeinde bzw. Gesamtkirchengemeinde und in der Arbeitsgemeinschaft gemäß der vereinbarten Satzung eine der beteiligten Kirchengemeinden unter der Personalführung des geschäftsführenden Ausschusses.
Darüber hinaus gilt für die Arbeitsgemeinschaft Folgendes: Bei dem Küster- oder Hausmeisterdienst kommt es darauf an, ob die oder der Mitarbeitende für mehrere Kirchengemeinden tätig ist. Wenn nicht, bleibt die Kirchengemeinde Anstellungsträger, in der die Arbeiten verrichtet werden. Ist eine Kirchengemeinde Trägerin einer Kindertagesstätte, so bleibt sie das in der Arbeitsgemeinschaft. Zuständig ist weiterhin der Kirchenvorstand und nicht der geschäftsführende Ausschuss.
Grundsätzlich wäre bei einem Arbeitgeberwechsel in einer Arbeitsgemeinschaft ein Betriebsübergang erforderlich. Das ist ein feststehendes Verfahren mit entsprechenden Anforderungen und Beteiligungsrechte der MAV. Unter folgendem Link finden Sie ergänzende Informationen: https://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kooperation-kirchengemeinden/uebersicht-ueber-die-grundformen-regionaler-zusammenarbeit/kirchliche-arbeitsgemeinschaft-faqs.html
(Dr. A.-C. Panneberg)
Inhaberschaft der Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
- Wie ist die Inhaberschaft der Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum geregelt?
Die Gesamtsynode wird entscheiden, ob die Inhaberschaft wie bisher bei Kirchengemeinden verbleibt oder ob eine nachbarschaftsorientierte Lösung gefunden wird.
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Noch in Vorbereitung sind die Antworten zu folgenden Fragen:
- Was wird aus den Mitarbeitenden nicht mehr bezuschusster bzw. nicht mehr genutzter Gebäude (Küster/Hausmeister)?
- Bleibt die Anstellung der hauptamtlichen Kantoren beim Dekanat?
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